×
Hintergrundbild Menu Innovationszentrum Hamm

Wir sind mehr
als nur ein Office.
Bei uns macht
das Wir den Unterschied.

Allgemeine Geschäftsbedingungen


I     Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschl. Beratungsleistungen der INNOVATIONSZENTREN HAMM GMBH. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

II    Angebot, Annahme, Vertragsschluss

1.   Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Verein­barungen werden erst durch schriftliche Bestätigung der INNOVATIONSZENTREN HAMM GMBH verbind­lich.

2.   Soweit Angestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausge­hen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung durch die INNOVATIONSZENTREN HAMM GMBH.

3.   Zum Vertrag gehörende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Terminangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.

III   Leistungsgegenstand, Leistungsgrenzen

Leistungsgegenstand und Leistungsgrenzen werden ausschließlich durch den schriftlichen Vertrag bestimmt.

IV   Leistungszeitpunkt, Termine

1.   Das Verstreichen bestimmter Leistungsfristen und -termine befreit den Auf­traggeber, der vom Vertrag zurücktreten oder Schaden­ersatz wegen Nicht­erfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ab­lauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbind­lich bezeichnet hat (Fixgeschäft).

2.   Teilleistungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

3.   Die Leistungsfrist verlängert sich – auch innerhalb des Verzuges – angemes­sen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrs- und Nachrichtenwege), soweit solche Hindernisse nachweis­lich auf die Leistung von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten der INNOVATIONSZENTREN HAMM GMBH und deren Unterlieferan­ten eintreten.

4.   Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.

V    Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1.   Der Auftraggeber hat der INNOVATIONSZENTREN HAMM GMBH alle Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen, die die INNOVATIONSZENTREN HAMM GMBH für die Erbringung ihrer Leistungen für erforderlich hält.

2.   Lieferfristen und vereinbarte Termine verlängern sich um die Zeiten, die der Auftraggeber benötigt, angeforderte Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen.

VI   Preise

1.   Alle Preisangaben verstehen sich stets zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteu­er.

2.   Werden im Rahmen eines Auftrages Leistungen erforderlich und vom INNOVATIONSZENTREN HAMM GMBH erbracht, über deren Abgeltung keine Vereinbarung getroffen wurde, so sind diese Leistungen nach der jeweils gültigen Preisliste der INNOVATIONSZENTREN HAMM GMBH ab­zurechnen.

VII  Zahlung, Erfüllung

1.   Zahlungen haben so zu erfolgen, dass die INNOVATIONSZENTREN HAMM GMBH an dem auf der Rechnung genannten Fälligkeitstag über die abgerechneten Beträge verfügen kann. Sind vertraglich bestimmte Zahlungstermine dem Tage nach vereinbart, so gelten diese. Sind vertraglich bestimmte Zahlungen nach Arbeitsfortschritt zu bewirken, stellt die Terminierung auf der Rechnung die nach Satz 1 er­forderliche Konkretisierung dar und ist verbindlich.

2.   Die INNOVATIONSZENTREN HAMM GMBH nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäße Wechsel an. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks erfolgt ausschließlich zahlungshalber. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wert­stellung des Tages, an dem INNOVATIONSZENTREN HAMM GMBH über den Gegenwert verfügen kann.

3.  Die Forderungen der INNOVATIONSZENTREN HAMM GMBH weden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen

      nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers schließen lassen. In diesem Fall ist die INNOVATIONSZENTREN HAMM GMBH berechtigt, weitere Leistungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten ab­hängig zu machen.

4.   Evtl. vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung früherer Leistungen im Rückstand befindet.

5.   Die Aufrechnung mit etwaigen von der INNOVATIONSZENTREN HAMM GMBH bestrittenen Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbe­haltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf dem­selben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur in einem Umfang zurückge­halten werden, der in einem angemessenen Verhältnis der geltend gemach­ten Mängel zum Gesamtwerk steht. Gehört der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes des Auftraggebers, so kann dieser Zahlungen nur zurück­halten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird.

VIII Leistungsstörungen, Haftung

1.   Verzug und Unmöglichkeit der Leistung hat die INNOVATIONSZENTREN HAMM GMBH so lange nicht zu ver­treten, wenn sie, ihre Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschul­densvorwurf trifft. Im Übrigen haftet die INNOVATIONSZENTREN HAMM GMBH nach den gesetzlichen Vor­schriften. Hat die INNOVATIONSZENTREN HAMM GMBH danach Schadenersatz zu leisten, so beschränkt sich der Schadenersatzanspruch bei leichter Fahrlässigkeit, sofern der Vertrag mit der gewerblichen Tätigkeit des Auftraggebers zusammenhängt, auf den im Zeit­punkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber auf 10% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung bzw. Unmöglichkeit nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vertrags­gemäß zur Verfügung gestellt wer­den kann.

2.   Für durch Fahrlässigkeit ihrer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Leistungen hat die INNOVATIONSZENTREN HAMM GMBH auf keinen Fall einzustehen.

3.   Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

IX   Sicherung von Rechten

1.   Die INNOVATIONSZENTREN HAMM GMBH behält sich das Eigentum an gelieferten Waren und sämtliche mit den erbrachten Leistungen im Zusammenhang stehende Rechte bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor.

2.   Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung von Forderungen durch den Auf­traggeber eine wechselnde Haftung von INNOVATIONSZENTREN HAMM GMBH begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Auf­traggeber als Bezogenen.

3.   Für den Fall des Zahlungsverzuges wird die INNOVATIONSZENTREN HAMM GMBH vom Auftraggeber bereits bei Vertragsschluss ein unbe­dingtes Zurückbehaltungsrecht an allen ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Sachen eingeräumt.

4.   Ist die Übertragung von Urheber-, Leistungs- und Veröffentlichungsrechten nicht ausdrücklich in einem Vertrag geregelt, bleiben diese Rechte bei der INNOVATIONSZENTREN HAMM GMBH. Der Auftraggeber erhält in diesem Fall lediglich ein nicht ausschließli­ches persönliches Nutzungsrecht.

X    Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1.   Erfüllungsort für beide Teile ist, soweit nicht eine ausdrückliche andere Rege­lung getroffen wird, Hamm/Westfalen.

2.   Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitig­keiten (einschl. Scheck- und Wechselklagen) ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, Juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlichen-rechtliches Sondervermögen ist, der für den Sitz von der INNOVATIONSZENTREN HAMM GMBH gesetzlich zu­ständige.

3.   Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich im übrigen aus­schließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager und Wiener Kauf­rechts.

XI   Sonstiges

      Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.